09.05.2020
Wie zu erwarten war, ist die ursprünglich bis zum 11.05.2020 gültige Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 am 08.05.2020 durch eine Aktualisierung ergänzt worden. Sie tritt größtenteils ab dem 10.05.2020 in Kraft. Neben der umfangreichen Anlage zur Öffnung der Gastronomie hat es, speziell was das Besuchsrecht in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen betrifft, einige Änderungen (siehe Auszüge des Originaltextes) gegeben. Die Vorgaben für die Pflegeeinrichtungen sind ebenfalls ergänzt worden und haben durch die aktuellen Ereignisse eine besondere Relevanz. Da diese schon ab Sonntag gültig sind, sollten sie entsprechend berücksichtigt werden.
Die neuen Textstellen sind kursiv dargestellt.
Links für NRW:
Coronaschutzverordnung gültig ab 10.05.2020
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaschutzVO NRW
Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen vom 30.04.2020
Relevant für Pflegeeinrichtungen
Auszug aus der Coronaschutzverordnung NRW vom 08.05.2020:
8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.
(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten) ermöglichen.
Dies hat folgende Konsequenzen:
Aktuell ist durch das anhaltende Reiseverbot noch mit relativ wenig Reiserückkehrern zu rechnen. Die entstandene Situation im Kreis Coesfeld zum Beispiel und die damit verbundenen Auflagen (Notfallmechanismus bei einem gehäuften Auftreten von Coronavirus-Infektionen ) sorgen meines Erachtens aber dafür, dass Angehörige aus diesem Kreis kein Besuchsrecht haben. Dies sollte beim Kurzscreening (Fragebogen) unbedingt berücksichtigt werden. Die damit befassten Mitarbeiter werden zukünftig also immer die Information benötigen, aus welcher Region eventuell Angehörige kommen und ob dadurch das Besuchsrecht abgesprochen werden muss!
Relevant für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Auszug aus der Coronaschutzverordnung NRW vom 08.05.2020:
(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt:
1. Ab dem 20. Mai 2020 sind Besuche auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARSCoV-2-Infektion vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung erfolgt. Einzelne Krankenhäuser können Besuche bereits ab dem 11.Mai 2020 zulassen, soweit sie dies unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens für angemessen halten und die Umsetzung des Konzepts organisatorisch sichergestellt ist.
2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt, die nicht
a) der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,
b) aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit
einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder
c) nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
Dazu passen die Richtlinien/Empfehlungen des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ vom 30.04.2020:
4.2.2
Erhebung der Symptome
Bei allen Betreuten in den Einrichtungen soll mindestens 1 x täglich der Status bezüglich des Auftretens von Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind, erhoben werden. Dies beinhaltet die Abfrage/Feststellung des Neuauftretens von Symptomen einschließlich der Messung der Körpertemperatur (möglichst zu Beginn der Frühschicht).
Symptome:
•Fieber (>37,8°C, oral)*
•Husten*
•Kurzatmigkeit*
•Halsschmerzen*
•Schnupfen*
•Weitere Symptome: Halsschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz
•Sauerstoffsättigung <95% (Pulsoxymeter)
•Erhöhte Atemfrequenz (>25/min)
*Minimum an subjektiven Symptomen, die abgefragt bzw. erfasst werden sollten
Diese Erhebung bietet sich natürlich auch für die Pflegeeinrichtungen an.
Verfasser: Jörg Jendrny
GV-Konzepte - Gemeinsam neue Verpflegungswege gehen
Ergänzungen, Kritik und Feedback sind ausdrücklich erwünscht.
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