Stationäre Pflegeeinrichtungen - Aufhebung des generellen Besuchsverbotes

07.05.2020

 

Nun ist der Zeitpunkt, wo ein Besuch des Angehörigen in einer stationären Pflegeeinrichtung wieder ohne besondere Ausnahmeregelung möglich ist, festgelegt worden: Muttertag.

 

 

So sehr ein persönlicher Kontakt für Bewohner und Angehörige zu begrüßen ist, setzt die Kurzfristigkeit und der mit vielen zusätzlichen Emotionen besetzte Tag die Einrichtungen unter gehörigen Druck. Am 05.05.20 bekanntgegeben, soll innerhalb von 5 Tagen alles dafür vorbereitet sein, Gäste zu empfangen. Um die Freude über das Wiedersehen nicht zu trüben sind seitens der Einrichtung viele Vorsichts-Maßnahmen erforderlich und es wird eine hohe Kunst werden, diese so weit wie möglich für die Bewohner im Hintergrund zu halten, um möglichst Irritationen zu vermeiden.

 

 

Die aktuellen Zahlen des RKI zeigen, dass vor allem in stationären Pflegeeinrichtungen die meisten Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 festgestellt wurden, nämlich 2.505 von insgesamt 6.987 Todesfällen (Quelle: RKI-Situationsbericht vom 06.05.20), was ca. 1/3 aller Fälle bedeutet. Dies zeigt, welches Gefährdungspotential für die Bewohner besteht und sollte zur höchsten Wachsamkeit ermahnen.

 

 

Es wäre für alle zu wünschen, dass sich jeder Besucher dieser Verantwortung bewusst ist und im Zweifelsfalle genau abwägt, ob er Gesund ist, kein Kontakt zu infizierten Personen hatte und in den letzten Wochen die mittlerweile allseits bekannten Empfehlungen der Abstandhaltung, Nies- und Hustenetikette sowie regelmäßiges und gründliches Hängewaschen eingehalten hat. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes allein ist da wenig hilfreich und schützt im Falle einer Erkrankung mehr die anderen Menschen.

 

Verordnungen und Empfehlungen

Es gibt seitens der jeweiligen Landesregierung Vorgaben, was die Einrichtungen verpflichtend umzusetzen haben, in NRW z.B. die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ in der ab dem 07.05.2020 gültigen Fassung, die am 11.05.2020 wieder außer Kraft tritt. Eine verlässliche Planungsgrundlage sieht anders aus, ein Urteil zu dieser Art der Vorgehensweise kann sich jeder selbst machen. Die für Sonntag relevanten Passagen werde ich weiter unten darstellen.

Wollen wir hoffen, dass nicht noch eine neue Fassung der Verordnung in den nächsten Stunden veröffentlicht wird.

 

Ergänzt wird dies durch „Handlungsempfehlungen zum Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigungen in einer Exit-Strategie in interdisziplinärer Expertise

 

Dort wird dann weiter auf die zu verwendenden Musterformblätter des RKI hingewiesen, die durchaus hilfreich sind.

 

Auch die „Neue Fragen und Antworten zum Corona-Virus – Aktuelle Informationen zum Nordrhein-Westfalen-Plan“ sind eine weitere gute Informationsquelle.

 

Die entsprechenden Links sind hinterlegt, bitte haben Sie Verständnis, das dies beispielhaft für NRW und nicht für alle Bundesländer ist.

 


Wesentliche Vorgaben

An dieser Stelle möchte ich einige der wesentlichen Punkte aus den Verordnungen und Empfehlungen aufführen, mit dem Hinweis, dass es sich nur um einen Auszug handelt und einrichtungsspezifisch genau zu prüfen ist, ob sie geeignet und ausreichend sind:

 

  • Maximal ein Besuch pro Tag und Bewohner, maximal 2 Personen
  • Durchführung eines Kurzscreenings (Erkältungssymptome, Covid-19 Kontakte – siehe Musterformblatt RKI „Besucher und Dienstleister)
  • Einweisung der Besucher zum Infektionsschutz (1,5 Meter Abstand, Nies- und Hustenetikette, Schutzausrüstung Hygienevorgaben)
  • Bereitstellung eines geeigneten Handwaschplatzes mit Handdesinfektion
  • Bestenfalls gesonderter Eingang für Besucher
  • Separate Besuchsräume einrichten oder abgegrenzte Areale
  • Nach Besuch ist die Besucherseite zu reinigen und desinfizieren
  • Kein direkter Zugang zu den Wohnbereichen
  • Besuche außerhalb der Einrichtung (z.B. Garten, Terrasse) sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes möglich
  • Besuche auf den Zimmern nur durch Einzelpersonen und besonderer Schutzausrüstung
  • Die Besuchsdauer ist mit organisatorischen Fragen zu koppeln, maximal 2 Std
  • Ein Speisen- und Getränkeangebot für die Begegnungen ist nicht zulässig
  • Führen eines Besuchsregisters
  • Besuchsverbot bei Kenntnis einer Covid-19 Infektion bei Bewohnern oder Mitarbeitern der Einrichtung

 

Nun Zeigt sich, wie wertvoll Räumlichkeiten abseits der Wohnbereiche sind, ermöglichen sie doch eine Gestaltung von Begegnungsplätzen. Vielleicht gelingt es ja, über eine entsprechende Tischdeko einen natürlichen Abstand zwischen Besucher und Bewohner zu errichten. Oder die Nutzung der vorhandenen Außenbereiche wird durch Zelte oder Ähnliches erweitert, es sollte kreativ alles einbezogen werden.

 

 

 

 

An dieser Stelle möchte ich für eine Berufsgruppe sprechen, die in all diesen Tagen, wo über Systemrelevanz gesprochen und diese auch honoriert wird, aus meiner Sicht viel zu kurz kommt: Hauswirtschaftliche Kräfte, Köche und Küchenhilfen, Verwaltungskräfte, Hausmeister und alle anderen nichtpflegerischen Mitarbeiter in den Einrichtungen der stationären Pflegeeinrichtungen. Auch Sie sind den enormen Belastungen unterworfen und werden leider in der öffentlichen Diskussion kaum wahrgenommen. Und mit der Entscheidung, am Sonntag wieder Besuche zu ermöglichen stehen gerade sie vor enormen Anstrengungen (und Extraschichten), es zu ermöglichen. Die Pflege leistet viel, dies ist unbestritten. Aber ohne die vielen anderen engagierten Mitarbeiter wäre es nicht zu schaffen.

 

 

Ich wünsche allen einen schönen Muttertag mit glücklichen Bewohnern und verständnisvollen Besuchern und Angehörigen.

 


Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung:

§ 2

 

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

 

[Ab 9. Mai 2020:]

 

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen

 

der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen

 

haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die

 

Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

 

(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind keine Besuche zulässig, die nicht

 

1. der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,

 

2. aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer

 

rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder

 

3. nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

 

(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der

 

Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere sichergestellt sein, dass

 

1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen

 

beschränkt sind,

 

2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19

 

Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen),

 

3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,

 

4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,

 

5. die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,

 

6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes

 

stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird;

 

ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung

 

kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus

 

ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen

 

Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,

 

7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und

 

8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde.

 

Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei

 

Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung

 

oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.

 

(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unterstrengen Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.

 

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde spätestens bis zum 26. Mai 2020 zur Kenntnis zu geben.

 

(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3 bis 5 aus

 

Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach

 

§ 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der

 

nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf

 

von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine

 

Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3 bis 5 gemäß § 15 Absatz 2 des

 

Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.

 

(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie

 

dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.

 

(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.

 

(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.

 


Verfasser: Jörg Jendrny

GV-Konzepte - Gemeinsam neue Verpflegungswege gehen

Ergänzungen, Kritik und Feedback sind ausdrücklich erwünscht.

 

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